Wer Tagesgeld und Festgeld auf verschiedene Konten verteilt, hat damit noch nicht unbedingt mehrere Sicherungsgrenzen. Der gesetzliche Schutz knüpft grundsätzlich an den Einleger und das Kreditinstitut an. Mehrere Kontonummern bei derselben Bank werden für die Grenze zusammengerechnet. Auch unterschiedliche Marken können zu einem einzigen Institut gehören.

Die Grundgrenze beträgt 100.000 Euro

Die gesetzliche Einlagensicherung schützt entschädigungsfähige Einlagen grundsätzlich bis 100.000 Euro je Einleger und Bank. Nach der Darstellung der Bundesbank zählen auch entsprechende Zinsansprüche dazu. Die Grenze bezieht sich damit nicht nur auf den ursprünglich überwiesenen Betrag. Wer sie vollständig ausnutzt, sollte prüfen, wie bereits aufgelaufene Zinsen den Gesamtanspruch verändern.

Ein vereinfachtes Beispiel ohne Zinsen: Eine Person hält 70.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und weitere 45.000 Euro als Festgeld bei derselben Bank. Zusammen sind das 115.000 Euro. Unter der regulären gesetzlichen Grenze wären 100.000 Euro gedeckt; 15.000 Euro lägen darüber. Die zweite Kontonummer schafft keinen zweiten Anspruch über weitere 100.000 Euro.

Der Markenname reicht zur Prüfung nicht aus

Der Informationsbogen für den Einleger nennt das Kreditinstitut, das zuständige Sicherungssystem und die Sicherungsobergrenze. Er sieht außerdem Angaben zu weiteren Marken unter derselben Banklizenz vor. Für den Vergleich zweier Angebote ist deshalb diese Zuordnung aussagekräftiger als die Farbe des Logos oder die Internetadresse der jeweiligen Marke.

Praktisch hilft eine kleine Übersicht: Kontoname, rechtlicher Name der Bank, zugeordnetes Sicherungssystem und Guthaben einschließlich berücksichtigungsfähiger Zinsen. Taucht dieselbe Bank mehrfach auf, werden diese Positionen gemeinsam betrachtet. Erst danach lässt sich beurteilen, ob die gewünschte Verteilung auch eine Verteilung auf verschiedene Institute ist.

Ausnahmen haben eigene Voraussetzungen

Für bestimmte besonders schutzwürdige Einlagen kann vorübergehend eine höhere gesetzliche Deckung gelten. Die Bundesbank nennt beispielsweise Gelder aus dem Verkauf einer Privatimmobilie: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen reicht der Schutz bis 500.000 Euro für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift. Das ist keine allgemeine höhere Grenze für beliebige Ersparnisse.

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Grenze grundsätzlich für jeden einzelnen Einleger. Freiwillige Sicherungssysteme können den gesetzlichen Schutz ergänzen, sind aber gesondert zu betrachten. Insbesondere dürfen deren Bedingungen nicht einfach mit dem gesetzlichen Entschädigungsanspruch gleichgesetzt werden.

Vor der Überweisung die Zuordnung klären

Für die nächste Kontoeröffnung ist damit eine konkrete Unterlage entscheidend: der aktuelle Informationsbogen des tatsächlich kontoführenden Instituts. Er sollte sich eindeutig dem Angebot zuordnen lassen. Eine allgemeine Werbeaussage zur Sicherheit ersetzt diese Prüfung nicht. Bei Unklarheiten über die Bank oder das Sicherungssystem bleibt die Zuordnung offen – unabhängig davon, wie attraktiv der angebotene Zins aussieht.